Calibration Germany

Eichung von Schallpegelmessern in Deutschland

Das Eichen von Schallpegelmessern ist den dafür speziell ausgestatteten Eichämtern in Berlin, Dortmund und München vorbehalten.

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Die Eichung ist die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Prüfung eines Messgerätes auf Einhaltung der zugrundeliegenden eichrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Eichfehlergrenzen. Eine Eichung ist eine gesetzlich vorgeschriebene und auf nationale Standards rückführbare Kalibrierung.

Gültigkeit und Kennzeichnung

Bei der Eichung wird das Gerät durch Siegelmarken als geeicht gekennzeichnet und gegen unbefugte Eingriffe gesichert. Es darf während der zweijährigen Gültigkeit weder geöffnet noch sonst wie verändert werden. Zusätzlich wird ein Eichschild mit den Daten des Gerätes (auch die verwendete Software-Version und das verwendete Zubehör) angebracht.

Die Eichung wird ungültig wenn die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen ist, einer der Sicherungs- oder Eichstempel beschädigt oder entfernt ist, das Messgerät den Angaben des Typenschildes nicht entspricht oder das Messgerät nicht der Typenzulassung entspricht.

Es ist ratsam, ältere Geräte vor jeder Eichung vom Lieferanten prüfen und gegebenenfalls justieren zu lassen, um Zeit und Kosten für vergebliche Eichversuche zu sparen. 

Was ist eichpflichtig?

Gemäß Eichgesetz in Verbindung mit der Eichordnung müssen Schallpegelmessgeräte geeicht sein, wenn sie im Bereich des Arbeits- oder Umweltschutzes zur Durchführung öffentlicher Überwachungsaufgaben, zur Erstattung von Gutachten für staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Verfahren, Schiedsverfahren oder für andere amtliche Zwecke oder zur Erstattung von Schiedsgutachten verwendet werden. Näheres ist in der Anlage 21 zur Eichordnung geregelt.

Was ist eichfähig?

Voraussetzung ist gemäß Anlage 21 zur Eichordnung in der Regel eine Bauartprüfung und Eichzulassung für den betreffenden Schallpegelmessertyp durch die Physikalisch Technische Bundesanstalt (PTB).

Geprüft und bestätigt wird die Übereinstimmung mit den Anforderungen nach den zum Prüfzeitpunkt gültigen Normen. Das können beispielsweise frühere Normen wie DIN 45657, DIN EN 60 651 und DIN EN 60 804 oder die heute gültige DIN EN 61672 sein.

Schallpegelmesser, die nach früher gültigen Vorschriften zur Eichung zugelassen waren und bereits einmal geeicht worden sind (Ersteichung), können weiterhin nachgeeicht werden, solange keine Unterbrechung der Eichung vorgelegen hat.

Was wird geprüft?

Die Eichung umfasst unter anderem eine akustische Prüfung der Anzeige unter Bezugsbedingungen und des Frequenzganges im schalltoten Raum, eine elektrische Prüfung der Frequenzbewertung(en), der Effektivwertbildung, Zeitbewertung(en), Skalenteilung, Bereichsschalterstufen, des Eigenrauschens und der Aussteuergrenzen.

Bei der Bauartprüfung (PTB) (Voraussetzung für das Eichen von Geräten) werden zusätzlich noch gerätetypische Eigenschaften – wie Richtcharakteristik, Mikrofonie und Umgebungseinflüsse (Temperatur, Druck, Feuchte, Erschütterungen, elektrische und magnetische Felder) – an fünf Exemplaren eines Typs untersucht.

Neue Software-Versionen für die Schallpegelmesser werden von den Herstellern der PTB zur Nachprüfung vorgestellt und dürfen bei Messungen unter Eichpflicht erst nach der Zulassung installiert und nach einer neuen Eichung benutzt werden.

Was ist zu tun?

Wird Ihr Gerät zum ersten Mal geeicht, muss die Abwicklung über die sogenannte Konformitätsbewertung nach MessEG durch den Hersteller des Gerätes erfolgen.

Wollen Sie ein Gerät zur Nacheichung geben, wenden Sie sich zur Terminabsprache bitte direkt an eines der nachfolgend aufgeführten Eichämter:

Berlin

Landesamt für das Mess- und Eichwesen
Lentzeallee 100
14195 Berlin
Tel.: (030) 90 259 617
Fax: (030) 90 259 619
E-Mail: [email protected] 

München

LMG Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht
Eichamt München-Traunstein
Franz-Schrank-Straße 11
80638 München
Tel.: (089) 17 901 240
Fax: (089) 17 901 233
E-Mail: [email protected]

Mitzusenden sind: Das notwendige oder eventuell zulässige Zubehör, ein formloser Prüfauftrag einschließlich Zubehöraufstellung, ein Gerätehandbuch (deutsch, eventuell mit Nachträgen) sowie frische Batterien im Gerät.

Sonderprüfungen

Schallpegelmesser, die (noch) nicht zugelassen sind, können unter bestimmten Voraussetzungen der PTB zur Einzel- oder Sonderprüfung vorgeführt werden. Prüfumfang und Kosten entsprechen etwa einer Eichung, doch wird nur eingeschränkt bescheinigt, dass das Gerät „in den geprüften Eigenschaften“ den Anforderungen entspricht. Zusätzlich haben einige bestimmte öffentliche und berufsgenossenschaftliche Messstellen eigene Kalibrierlaboratorien für ihre Geräte eingerichtet, die in Ausstattung und Prüfdurchführung mit den Eichämtern vergleichbar sind.

Bei Fragen steht Ihnen unser Serviceteam jederzeit gerne telefonisch unter (0421) 1787 0 oder per E-Mail unter [email protected] zur Verfügung.